ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
(Stand Oktober
2005)
Sämtliche Rechtsgeschäfte werden im
Namen und für Rechnung
mit Firmensitz in A-1160 Wien, Opfermanngasse 3,
Handelsgericht Wien im folgenden genannt, abgeschlossen,
welcher die Auftragserfüllung obliegt und an die alle
Zahlungen zu leisten sind.
#1. Allgemeines: #1.1. Subsidiär zu den Angaben
in der Auftragsbestätigung gelten nachstehende Allgemeine
Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Geschäfts- und
Lieferbedingungen werden durch die Auftragserteilung
als maßgebend anerkannt. Entgegenstehende Allgemeine
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten
als nicht vereinbart und wird ihnen hiermit ausdrücklich
widersprochen. .
#1.3. Sämtliche Angebote der
(auch Pro-forma-Rechnungen) sind mangels ausdrücklicher
Bindung, freibleibend.
#1.4. ist berechtigt
Sub-Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen aus
diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
#1.5. Bei Verbrauchergeschäften bleiben die Bestimmungen
des Konsumentenschutzgesetzes unberührt. #1.6. Kaufverträge
und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme
der Willenserklärung des Käufers zustande. Vorzugsweise
sind Bestellungen schriftlich oder per Fax an uns zu
senden. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher
nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von
abgeschlossenen
Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande,
dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht
frei, die von
ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu
genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3
Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft
gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.
#2. Preise:
#2.1. Sofern zwischen Auftraggeber und nicht anderes vereinbart ist, gelten
die im Angebot angeführten Preise und Versandkosten
- sofern sich die Liefer.- Rechnungsadresse innerhalb
Österreichs befindet. Bei Exportware werden Versand.-,
Transport.- Verzollungs.- sowie Versicherungskosten
getrennt in Rechnung gestellt. Alle Preise sind incl.
gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
#2.2. Bei einer Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren
nach Vertragsabschluss, insbesondere was die Löhne,
Material- und Transportkosten betrifft, behält sich
die ausdrücklich
das Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung
aller Umstände angemessen zu erhöhen.
#2.3. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist berechtigt, die am Tag
der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind
in den Verkaufpreisen Öffentliche Abgaben enthalten,
die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung
des Kaufpreises erhöht werden, so ist berechtigt, den Käufer mit diesen
zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist berechtigt, eine
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung nicht unerheblich
zu Lasten eingetretene
Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro zum Anlass
einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag
zu nehmen. ist
berechtigt, Vorauskasse zu begehren.
#2.4. Zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Leistungen,
welche nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind,
werden gesondert in Rechnung gestellt.
#2.5. Für Bestellungen die über das Internet (E-Shop)
eingehen gelten die gesonderten AGB!s für den Absatz
im Rahmen des ONLINESHOPS.
#3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug:
#3.1. ist berechtigt,
bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von über Euro
100,- bei Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.
#3.2. Alle (Teil-)Rechnungen sind, sofern nicht anderes
ausdrücklich vereinbart ist, prompt nach Erhalt der
Rechnung und ohne jeglichen Abzug fällig. Eine angemessene
Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur bei wesentlichen
Mängeln gestattet. Diese sind ausschliesslich in schriftlicher Form zu übermitteln!
#3.3. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung
nur am Firmensitz der
oder durch Überweisung auf ein auf den Geschäftspapieren
der angegebenes
Konto geleistet werden. Der Auftraggeber ist bei einer
Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr/und oder
Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung
durch die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenden
Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung,
sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Zahlung gilt erst
als bewirkt, wenn sie dem Konto der endgültig gutgeschrieben wurde.
#3.4. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen
Forderung, werden alle offenen Forderungen - auch solche
aus anderen Geschäften und unabhängig von einer abweichenden
Zahlungsvereinbarung - sofort fällig und die kann nach ihrer Wahl sofort
Zahlung oder Sicherstellung der noch offenen Forderungen
- insbesondere durch Bankgarantie - verlangen und bis
zur Zahlung bzw. Sicherstellung mit der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen innehalten, oder aber fristlos vom Vertrag
zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
#3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch
seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten
und Aufwendungen der
zu ersetzen; dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen
Kostenersatzpflicht, die Kosten einer Beweissicherung,
außergerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, die
tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten
Inkassounternehmens (nach Maßgabe der Verordnung über
die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütung),
die Kosten der Einschaltung einer Auskunftei oder eines
Kreditschutzverbandes, sowie die tarifmäßigen Kosten
eines Rechtsanwaltes. Des weiteren ist die bei Zahlungsverzug berechtigt
Verzugszinsen von 2 % p.a. über dem Diskontsatz der
Österreichischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Fälligkeit,
mindestens jedoch 12 % p.a.
#3.6. Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene
Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das
rückständige Kapital angerechnet.
#3.7. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen,
die er gegen
haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang
stehende Forderungen von
zu kompensieren.
#4. Lieferung:
#4.1. Erfüllungsort ist die in der Bestellung /Auftragsbestätigung
/ Lieferschein / Rechnung angegebene Adresse.
#4.1.1. Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten
als annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft
vereinbart wurde.
#4.2. Im Falle eines Verzuges hat der Auftraggeber die
zu mahnen und
ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, widrigenfalls
keine Verzugsfolgen eintreten.
#4.3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen
- insbesondere der Zahlungsverpflichtung - nicht nach,
oder kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt, sonstiger unvorhergesehener, außerhalb der Einflusssphäre
der liegender
Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung,
Verzögerung in der Auslieferung durch Vorlieferanten,
etc., so wird die
auf die Dauer des Zahlungsverzuges bzw. für die Dauer
der Störung im Umfang ihrer Auswirkung von der Liefer-/Leistungspflicht
befreit und steht es ihr zu, die Lieferfrist gegebenenfalls
angemessen zu verlängern. Ist die Liefer-/Leistungsfirst
bereits abgelaufen, so beginnt eine angemessene neue
Liefer-/Leistungsfrist zu laufen.
#4.4. steht
es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel
auszuwählen. #4.5. Angekündigte Liefertermine gelten,
wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als
bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin
um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer
schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen und
nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für
diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung
ohne Verschulden von
nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche
an sind ausgeschlossen. steht es frei, in Teillieferungen
zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen
anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können.
#4.6. Fälle höherer Gewalt entheben von der Lieferpflicht. Das gleiche
gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von unabhängige Störungen und
Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen
aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen,
welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch
der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen,
aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden
oder von in
Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine
Verpflichtung für ,
bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung
mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen
Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
#4.7. Die Lieferkondition lautet grundsätzlich ab Lager
Wien. Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden.
#4.8. Bei Inlandsendungen ab einem Warenwert von 1.000,-
Euro werden 3 %o des Bruttowarenwertes als Versicherungsprämie
von in Rechnung
gestellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene
Kunden, die ausdrücklich (schriftlich) auf den Verzicht
einer solchen Versicherungsleistung hinweisen, oder,
jene die auf den RVS/SVS Verbotslisten enthalten sind.
#4.9. Bei Lieferungen welche per Taxi oder Botendienst
erfolgen, gilt die Ware grundsätzlich als nicht versichert,
der Transport erfolgt im Auftrag und auf Risiko des
Kunden. Als rechtliche Grundlage (Haftungsbedingung)
für den Versand von unversicherter Ware durch dritte
(Spediteur) gelten die AösP (Allgemeine Österreichische
Spediteurbedingungen) und die ADSp (Allgemeine Deutsche
Spediteurbedingungen).
#4.9.1. Transportschäden müssen innerhalb von 48 Stunden
nach Erhalt der Sendung schriftlich bei gemeldet werden und ein sichtbarer
Schaden sofort bei Übernahme durch einen qualifizierten
Vorbehalt am Transportdokument vermerkt werden, da eine
spätere Regulierung des Schadens andernfalls nicht mehr
möglich ist.
#5. Gefahrenübergang und Annahmeverzug:
#5.1. Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung
geht die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber
über.
#5.2. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als
durch die erfüllt
und haftet diese nur noch für Mängel der Ware.
#6. Qualitätsangaben:
#6.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen,
so liefert Erzeugnisse
handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen
Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten
werden können.
#6.2.Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten
Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z. B. bei Nachfolgemodellen),
bzw. ist die bestellte Ware nicht mehr lieferbar, so
ist berechtigt,
das geänderte Produkt (Folgeprodukt) ohne vorheriger
Rücksprache mit dem Kunden zu liefern.
#7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht:
#7.1. Die behält
sich das Recht an sämtlichen von ihr gelieferten Waren
bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung
vor.
#7.2. Der Auftraggeber ist in jedem Fall bei einer Veräußerung
oder einer sonstigen den Eigentumsvorbehalt der berührenden Verfügung verpflichtet,
diese Rechtsvorgänge unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes
der vorzunehmen
und sämtliche Ansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger
aus der Veräußerung oder der sonstigen Verfügung in
Ansehung des Vertragszustandes der abzutreten und davon auch seinen Vertragspartner
- den Erwerber des Vertragsgegenstandes oder sonst durch
die Verfügung über den Vertragsgegenstand Begünstigten
- zu verständigen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt
die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(auch aufgrund einer unerlaubten Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware erwachsende Forderungen in Höhe des
Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die ab. Dies gilt auch
für Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung sämtlicher
Forderungen an die Auftraggeberin in seinen Büchern
anzumerken. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware
hat der Auftraggeber auf das Eigentum der hinzuweisen und diese unverzüglich
zu benachrichtigen, sowie ihr alle Informationen und
Unterlagen zu überlassen, die zur Abwehr derartiger
Eingriffe notwendig sind. Die Kosten, die der durch die Abwehr der Eingriffe
entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
#7.3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine
Bestimmung des Punktes 6.2. ist die berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware
bis zur Bezahlung oder Bestellung einer geeigneten Sicherheitsleistung
zu verlangen und liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag.
#7.4. Sämtliche von der
erstellten technischen Unterlagen, verbleiben auch nach
einer Übergabe im Eigentum der und unterliegen - soweit die Voraussetzungen
hiefür vorliegen - dem Urheberrecht.
#8. Rücktritt:
#8.1. Die hat
das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vertrag mit sofortiger
Wirkung zurückzutreten. Derartige wichtige Gründe liegen
insbesondere dann vor, wenn
#8.1.1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz
qualifizierter Mahnung und Setzung einer Nachfrist von
14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist,
#8.1.2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche
Bestimmung des Vertrages oder dieser AGBS verstößt,
#8.1.3. über das Vermögen des Auftraggebers ein
Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird,
oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
#8.1.4. der Auftraggeber bei Vertragsabschluß unrichtige
Angaben machte oder Umstände verschwiegen hat, bei deren
Kenntnis die
den Vertrag nicht bzw. nicht in der gleichen Art und
Weise abgeschlossen hätte,
#8.1.5. Leistungsstörungen, insbesondere in Form höherer
Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse und Hindernisse,
Betriebsstörungen, zwingend vorgeschriebene Auflagen
aller Art, vorkommen, die eine Leistung der wesentlich erschweren oder
gänzlich unmöglich machen, sofern sie nicht nachweislich
durch die vorsätzlich
oder grob verschuldet herbeigeführt wurden.
#8.2. Für den Fall, dass die
berechtigt und aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers
liegen, vom Vertrag zurücktritt, ist diese berechtigt
eine verschuldenstunabhängige Vertragsstrafe in der
Höhe des vom Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes bis zum
Ablauf der ursprünglich vereinbaren Vertragsdauer zustehenden
Vertragsentgeltes zu verlangen.
#8.3. Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag
zurück, welche nicht von der
zu verantworten sind, so gilt eine weitere verschuldenstunabhängige
Stornogebühr in der Höhe von 40 % des Nettoauftragswertes
als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei
Exportaufträgen gilt eine zusätzlich Stornogebühr von
20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart.
#9. Gewährleistung:
#9.1. Für die Leistungspflicht der in qualitativer und quantitativer
Hinsicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung der
maßgebend. Ausdrücklich
vereinbart ist jedoch, dass geringfügige und unwesentliche
Abweichungen ausdrücklich gestattet sind.
#9.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist auf alle von
der erbrachten
Leistungen/Dienstleistungen 6 Monate.
#9.3. Die übernimmt
keine Gewähr dafür, dass die beigestellten Komponenten,
insbesondere auch die gelieferte Software allen funktionalen
Anforderungen des Auftraggebers genügen, sofern dies
nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde.
Bei Softwareprodukten ist die Gewährleistung auf jederzeit
reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
Von jedweder Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen
sind [Anmerkung: soweit gesetzlich zulässig] als Public
Domain oder Shareware gelieferte Softwareprodukte. Bei
der Bestellung von Software Dritter bestätigt der Auftraggeber
hiermit ausdrücklich in Kenntnis des Leistungsumfanges
diese(r)(s) Produkte(s) zu sein.
#9.4. Der Auftraggeber hat bei sofortigem Ausschluss
von Gewährleistungsansprüchen unverzüglich, längstens
binnen 10 Tagen nach (Teil-)Fertigstellung und/oder
Lieferung, die Ware/Leistung genau auf Mängel zu überprüfen
und bei dieser Überprüfung feststellbare Mängel der
mit genauer
Beschreibung der Art der Mängel, sowie in welchem Umfang
die Ware bzw. Leistung vom Mangel betroffen ist, mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Andernfalls
gilt die Ware/Leistung als angenommen und genehmigt.
Die ist von
jeder Haftung für Schadenersatz und jeder Gewährleistungsverpflichtung,
die sich aus der Mangelhaftigkeit der Ware ergeben könnte,
befreit, wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen
nicht nachkommt.
#9.5. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung
aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und
nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft
beanstanden.8.6. Besteht ein unter die Gewährleistung
fallender Mangel, so ist die Gewährleistungsverpflichtung
der darauf beschränkt,
nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Ware innerhalb
angemessener Frist durch eine mangelfreie auszutauschen,
oder eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Die
kann sich von
der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung
auch dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist
und in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine
Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Der
Auftraggeber ist verpflichtet der Auftraggeberin alle
zur Untersuchung und Behebung der Mängel erforderlichen
Maßnahmen zu ermöglichen.
#9.7. Die Verpflichtung der
zur Gewährleistung ist in diesen Allgemeinen Geschäfts-
und Lieferbedingungen abschließend geregelt. Weitere
Ansprüche, insbesondere infolge einer Unterbrechung
von Internetdiensten oder eines Datenverlustes, sind
ausdrücklich ausgeschlossen. Weiteres haftet die nicht für den Inhalt
von ihr bzw. von dritter Seite übermittelter oder sonst
wie über die Komponenten der
zugänglicher Daten sowie für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verseuchung
mit Computerviren oder dergleichen, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger, sowie anormale
Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Bei einer Benutzung
der gelieferten Produkte ohne Einhaltung der mitgelieferten
Benutzungsbedingungen entfällt die Verpflichtung der
zur Gewährleistung
Einsatzbedingung. [Anmerkung: soweit gesetzlich zulässig]
#9.8. Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen sowie die Beseitigung
von Fehlern und Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten
sind, sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche
Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen, werden dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt
auch für den Fall, dass Programmänderungen, -ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber oder von dritter
Seite vorgenommen worden sind oder Softwarekomponenten
beim Auftraggeber durch Computerviren oder ähnliches
verseucht wurden
. Werden Produkte mit einem angeblichen
Defekt zur Garantieabwicklung übergeben, der Test dieser
Produkte aber eine ordnungsgemäße Funktion ergibt, sind
wir berechtigt, die angefallenen Testkosten, derzeit
eine Testpauschale in der Höhen von € 25 inkl.
MWST in Rechnung zu stellen. Probleme dieser Art treten
dann auf wenn unsachgemäße Veränderungen oder Umbauten
vorgenommen werden oder jedoch Inkompatibilitäten oder
falsche Einstellungen mit anderen Komponenten auftreten
#10. Schadenersatz:
#10.1. Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist,
ist die Haftung der
für vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche,
insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden,
Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte
Ersparnisse, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen
Erfolg, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und für Schäden aus Ansprüchen Dritter,
ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber der nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachweist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen.
#10.2. Für die durch die
zu vertretenden Schäden haftet diese nur bis zur Höhe
des vereinbarten Entgeltes.
#10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Art und
den Umfang des Schadens der
unverzüglich, längstens binnen 3 Wochen ab Kenntnis
von Schaden und Geschädigtem - bei sonstigem Ausschluss
- anzuzeigen.
#10.4. Die Verpflichtung der
zur Leistung von Schadenersatz ist in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Weitere
Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Punkt 8.7.
gilt sinngemäß.
#11. Produkthaftung:
#11.1.Eine Haftung der
im Rahmen der Produkthaftung wird - soweit zulässig
(§ 8 PHG) - ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit ein
Haftungsausschluss unzulässig ist, gilt Punkt 9. sinngemäß.
#12. Sonstige Pflichten des Auftraggebers:
#12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen,
dass sämtliche im Eigentum der (Punkt 6.4.) stehende Unterlagen sowie
auch Kostenvoranschläge und Leistungs-/Materialaufstellungen
streng vertraulich behandelt werden. Dritten dürfen
diese Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung
durch die ausgehändigt
oder zur Einsichtnahme überlassen werden.
#12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich,
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
die des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuhalten.
Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung,
welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die
Sittlichkeit gefährdet, oder welche gegen die Gesetze
verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung
anderer Benutzer. #12.3. Der Auftraggeber verpflichtet
sich dafür Sorge zu tragen, dass die von der erbrachten Dienstleistungen
sowie die gelieferte Software weder kurzfristig noch
auf Dauer an Dritte weitergegeben und/oder von diesen
benutzt werden, es sei denn, dass die Auftraggeberin
einer derartigen Weitergabe ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt hat.
#12.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die
bestellte und gelieferte Software vom Autor angegebenen
Nutzungsbestimmungen und/oder allfälligen Lizenzregelungen
genau zu beachten.
#12.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von jedem Schaden freizuhalten,
der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten
und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen
wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Beleidigung (§
115 StGB) in Verfahren nach dem Mediengesetz oder Urheberrechtsgesetz
oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes gegen die Bestimmungen
des mit der
geschlossenen Vertrages und/oder dieser Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen.
#13. Gerichtsstand:
#13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien
#14. Sonstiges:
#14.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe
seiner persönlichen Daten und seiner Datenverbindung,
insbesondere zwecks Kreditprüfung, aber auch ausdrücklich
zur Marketingverwendung einverstanden.
#14.2. Sollte aus irgendwelchem Grund eine Klausel der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam
sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Allenfalls nichtige Bestimmungen sind durch solche
gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommen.
#15. Leihstellungen/Demostellungen:
#15.1. Der Mieter verpflichtet sich den im Mietvertrag
enthaltenen Gegenstand in einwandfreiem Zustand spätestens
zu dem vereinbarten Rückgabetermin, oder falls der Vermieter
dies verlangt, auch zu einem früheren Zeitpunkt, dem
Vermieter ian seinen Firmensitz zu übergeben.
#15.2. Die Mietrechte aus diesem Vertrag dürfen nicht
auf einen Dritten übertragen werden. Der gemietete Gegenstand
oder Teile davon dürfen nicht einem Dritten überlassen,
verkauft, belastet oder verpfändet werden.
#15.3. Der Mieter ist verpflichtet den gemieteten Gegenstand
sachgemäß zu behandeln und hat jeden Gebrauch zu unterlassen,
der zu einer das Übliche überschreitende Abnützung des
Gegenstandes führt.
#15.4. Der Mietgegenstand ist nicht versichert, der
Mieter haftet daher für jede Art von Schaden und verpflichtet
sich den entstandenen Schaden am Mietgegenstand sofort
schriftlich an den Vermieter zu melden. Der Mieter entbindet
hiermit den Vermieter von jeder Haftung für Schäden
oder Verlust des im Mietvertrag enthaltenen Gegenstandes.
Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen
freistellen, die aus solchen Verlusten oder Schaden
gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Ergänzungen
und Änderungen dieses Vertrages werden nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden
sind auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Mieter hat den
Gegenstände besichtigt und in ordnungsgemäßen Zustand
mit vollständigem Zubehör übernommen.
#15.5. Die Vereinbarung über die Mietdauer sind genau
einzuhalten. Wünscht der Mieter die vereinbarte Mietdauer
zu überschreiten, hat er vorher die Zustimmung des Vermieters
hiezu einzuholen.
#15.6. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages anerkennt
der Mieter ausdrücklich die oben abgedruckten Vertragsbestimmungen
als Vertragsinhalt. Als Gerichtsstand gilt Wien als
vereinbart.
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